| Satzung des Tierschutzvereines Hohenstein-Ernstthal e.V. |
im Deutschen Tierschutzbund e.V. vom 19. März 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: "Tierschutzverein Hohenstein-Ernstthal e.V." Sitz des Vereines ist Callenberg. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzgedankens. Dem Tierschutz ist der ihm gebührende Platz einzuräumen. Durch Aufklärung soll Verständnis für das Wesen der Tiere geweckt werden. Tierquälerei und Tiermisshandlung sollen verhütet und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlaßt werden.
Im Einzelnen stellen wir uns folgende Ziele und Aufgaben:
- Pflege, Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild - Schutz aller Tiere (Haus- und frei lebender Tiere) vor Grausamkeit - Forderung nach einem umfassenden Tierschutzgesetz im Interesse der Tiere - Abschaffung von Tierversuchen, Ersatz durch Forschung an schmerzloser Materie - Umfassende Information der Haustierhalter über die art- und tierschutzgerechte Pflege, Ernährung und Unterbringung ihrer Tiere - Verbot der tierquälerischen Massentierhaltung von wirtschaftlich genutzten Tieren (z.B. Hühner, Schweine, Rinder, Pelztiere) - Verbot von Tiertransporten, die für die Tiere eine Quälerei darstellen - Verbot der Schlachtung von Tieren unter unzureichender Betäubung - Verhinderung der Überlastung von Tieren unter unzureichender Betäubung - Einsatz gegen Artenvernichtung jeder Form - Förderung der Erziehung der Kinder in Elternhaus, Schule und Gesellschaft zur Humanität gegenüber allen Geschöpfen Betreibung eines Tierheimes
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet - durch erklärten freiwilligen Austritt - mit dem Tod des Mitgliedes - durch Ausschluss durch den Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen 18,00 € jährlich. Ehepaare bezahlen 25,00 € und Jugendliche 6,00 € pro Jahr. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand abweichend entscheiden. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen
- wenn die Ziele des Mitgliedes nicht mit denen des Vereines vereinbar sind, - wenn das Mitglied wegen Tierquälerei rechtskräftig angezeigt wurde, - wenn das Mitglied mit Tieren handelt, - wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mindestens zwei Jahre im Rückstand ist.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereines sind
- der Vorstand - die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird im Abstand von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schriftführer und - dem Schatzmeister.
Es besteht die Möglichkeit, den Vorstand um die Ämter eines oder zweier zusätzlicher stellvertretender Vorsitzenden zu erweitern. Steht für jedes Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung in seiner Gesamtheit gewählt. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, muss über jedes Amt einzeln abgestimmt werden. Ein Vorstandsmitglied oder der gesamte Vorstand gelten als gewählt, wenn sie mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen können.
Die Vorstandsmitglieder werden mit der Maßgabe gewählt, dass sie ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode ausführen. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so wird durch den Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie können jedoch eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zu 500,00 € erhalten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereines. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet zweimal im Jahre statt. Einmal jährlich findet eine Hauptversammlung statt, zu der schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eingeladen wird. Eine Hauptversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter der Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes, - Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl der Revisionskommission, - Entgegennahme der Jahresberichte, - Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Satzung oder Gesetz sehen es anders vor. Die Wahl erfolgt offen oder geheim, dies wird durch die Mitglieder vor der Wahl festgelegt.
Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit, zum Beschluss der Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 10 Haftung des Vereines gegenüber seinen Mitgliedern
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme von Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren (Kassenprüfer) zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Revisoren können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Revisoren ist schriftlich niederzulegen. Seite 4
§ 12 Kooption, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch maximal fünf sachverständige Personen zu erweitern. Diese kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Die Jugendgruppenleiterin bzw. der Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.
Ein kooptiertes Vorstandsmitglied ist der Leiter des vom Verein betriebenen Tierheimes.
§ 12 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutz-verbandes Sachsen e.V.
§ 14 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Hauptversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der oder die Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten des Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB). Nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereines sind dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben, mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden müssen.
§ 15 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 2010 mit der dafür notwendigen Stimmenmehrheit beschlossen und ersetzt die bisher gültige Satzung. |